Existenzgründungs-Handbuch
Fremdkapital - Bankkredite
Inhaltsübersicht
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1. Einführung
Häufig erfordert die Gründung des eigenen Unternehmens einen hohen Kapitalbedarf. Werden dadurch die eigenen finanziellen Möglichkeiten überschritten, gibt es verschiedene Alternativen, um finanzielle Mittel in Form von Fremdkapital zu erhalten. Dazu gehört u.a. die Inanspruchnahme von Bankkrediten.
Kredite erhalten Sie von Ihrer Hausbank (oder der Bank, die es werden soll) zu den aktuellen Zinssätzen. Die Laufzeit eines Darlehns sollte mit der Nutzungsdauer der Investition übereinstimmen, die Sie mit dem Darlehn finanzieren wollen. Gerade in der Anfangsphase kann es verlockend sein, die Tilgung eines Darlehns möglichst lang zu strecken. Immerhin verbessern Sie so Ihre Zahlungsfähigkeit. Sie sollten dabei jedoch nicht außer Acht lassen, dass jede Tilgungsstreckung Ihr Darlehn verteuert. Kredite werden nach ihrer Laufzeit in kurz-, mittel- oder langfristig unterschieden.
2. Kurzfristige Finanzierung (bis 12 Monate Laufzeit)
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Kontokorrentkredit:
Der Kredit für ihr Geschäftskonto, über das alle laufenden Zahlungen abgewickelt werden. Der Kontokorrentkredit dient als kurzfristiges Finanzierungsmittel, nicht jedoch für Anlagegüter oder für langfristig gebundene Teile Ihres Umlaufvermögens (goldene Bilanzregel). Vereinbaren Sie mit Ihrer Hausbank einen Kreditrahmen. Faustregel: ein Monatsumsatz. -
Lieferantenkredit:
Der Lieferantenkredit entsteht dadurch, dass Sie eine Ware oder eine Dienstleistung nicht sofort, sondern erst später bezahlen können (in der Regel haben Sie ein Zahlungsziel von 30 Tagen). -
Wechsel:
Sie können heute Waren beziehen und müssen diese erst später bezahlen. Ihr Lieferant verlangt für die Waren zunächst kein Geld, sondern er stellt eine Wechselurkunde aus, auf der Ihr Name und die Gültigkeitsdauer des Wechsels vermerkt sind. Ihr Lieferant kann den Wechsel nun innerhalb der Gültigkeitsdauer zum Ausgleich eigener Verbindlichkeiten an seine Gläubiger weitergeben. Sie als Schuldner müssen das Geld zum Stichtag an den zuletzt vermerkten Gläubiger, also den Besitzer des Wechsels, zahlen.
3. Mittelfristige/langfristige Finanzierung (ab 12 Monate Laufzeit)
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Investitionskredit:
Der Investitionskredit dient zur Finanzierung des Anlagevermögens (Grundstück, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark usw.). Die Laufzeit des Kredits ist abhängig von Ihrer Kreditsumme, Ihrer Zahlungsfähigkeit, den Zinsen usw.
4. Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehnsrechts
4.1 Allgemein
Für Existenzgründer gilt gemäß § 512 BGB bei Darlehn bis zu einem Nettobetrag von 75.000 EUR das Recht der Verrbraucherdarlehnsverträge. Insofern bestehen u.a. die im folgenden geltenden Besonderheiten:
4.2 Vorvertragliche Informationspflichten
Es wurden für den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten geregelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll mit der Auskunft der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehnsgeber angebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung seiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder wider eines Vertragsabschlusses zu fällen:
Rechtsgrundlage der vorvertraglichen Informationspflichten ist § 491a BGB, der Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten ist in Art. 247 EGBGB geregelt.
Daneben hat der Verbraucher gemäß § 491a Absatz 2 BGB einen eigenständigen Anspruch auf einen Vertragsentwurf.
Gemäß § 491a Abs. 3 BGB muss der Unternehmer dem Darlehnsnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemessen erläutern.
Erläutern bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des konkreten Darlehnsgeschäfts und auch von der Verständnismöglichkeit des Darlehnsnehmers ab, soweit diese dem Darlehnsgeber erkennbar ist. Die Erläuterungspflicht ist aber nicht dahin gehend zu verstehen, dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Gespräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, in dem sich der Darlehnsgeber von der Person des Darlehnsnehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern, bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direkten Gespräch entgegenstehen wird.
Die Erfüllung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis des durchschnittlichen Darlehnsnehmers ausgerichtet sein, wenn nicht z.B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhaltspunkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit erkennbar, auch des konkreten Darlehnsnehmers sind, eine Vertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.
4.3 Vertragsinhalt
Gemäß § 492 BGB muss der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB genannten Inhalte aufweisen.
4.4 Informationspflichten während des Vertragsverhältnisses
Die dem Darlehnsgeber während des Vertragsverhältnisses obliegenden Informationspflichten sind in § 493 BGB geregelt.
4.5 Rechtsfolgen eines Formverstoßes
Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist oder eine Pflichtangabe fehlt, ordnet § 494 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehnsvertrags an. Der jeweilige Formmangel wird aber geheilt, soweit der Darlehnsnehmer das Darlehn empfangen oder in Anspruch genommen hat.
5. Kreditwürdigkeit
Jedes Kreditinstitut vergibt nur dann ein Darlehn, wenn die Rückzahlung gesichert ist.
Diese Gewissheit der Kreditwürdigkeit wird vermittelt durch
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die Person des Gründers, seine Qualifikation und Einsatzbereitschaft,
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eine überzeugende Geschäftsidee,
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eine Erfolg versprechende Rentabilitätsvorschau und - Sicherheiten (u.a. Grundschulden, Bürgschaften, Lebensversicherung, Bausparverträge, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung usw.).
Als Sicherheiten dienen nicht zuletzt Grundstücke und Immobilien. Dabei muss das Kreditinstitut den Beleihungswert des Grundstücks ermitteln und darf diesen bei der Höhe der Kreditvergabe nicht überschreiten.
6. Beleihungswertermittlung
Ist von einer Beleihung eines Grundstücks (auf dem sich ggf. eine Immobilie befindet) die Rede, so ist damit die Hingabe des zu finanzierenden Grundstücks als Sicherheit für die Vergabe eines Immobiliendarlehens gemeint. Beleihungswert und Beleihungsgrenze des Objekts sind dabei ausschlaggebend für die maximale Kredithöhe.
Für Hypotheken, Grundschulden etc. besteht eine Beleihungsgrenze in Höhe von ca. 60 % des Beleihungswertes bei Gewerbeimmobilien und ca. 80 % bei Wohnimmobilien.
Der Beleihungswert wird wie folgt ermittelt:
Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und zukünftigen Nutzung ergibt. Spekulative Elemente dürfen nicht berücksichtigt werden.
Während es sich bei dem Verkehrswert um einen Wert handelt, den das Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt aufweist, bezieht sich der Beleihungswert auf einen Wert, der über einen gewissen Zeitraum hinweg dauerhaft zu erzielen wäre.
Der von einem Sachverständigen festgestellte Beleihungswert beträgt i.d.R. 70 bis 90 % des Verkehrswertes.
7. Grundsätze für das Bankgespräch
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Bedenken Sie, dass das Kreditinstitut zu Ihrem Vorhaben passen sollte. Dabei kann es von Vorteil sein, die in Ihrer Branche und bei Ihren zukünftigen Geschäftspartnern üblichen Bankverbindungen zu nutzen;
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Gehen Sie nicht zum erstbesten Kreditinstitut, sondern zunächst zu Ihrer Hausbank;
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Prüfen Sie die Leistungen und Konditionen anderer Geldinstitute;
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Verhandeln Sie frühzeitig über Kreditkonditionen;
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Reden Sie mit den entscheidenden Leuten in den Banken und Sparkassen: Zweigstellenleiter, Filialdirektoren oder Leiter von Sonderkreditabteilungen sind nicht nur für die großen Kunden da;
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Legen Sie bei Ihren Verhandlungen Ihre Geschäftsidee, Ihr Finanzkonzept und Ihren Liquiditätsplan vor;
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Lassen Sie sich nicht in die Rolle des Bittstellers drängen. Die Kreditinstitute sollten Ihnen eine Ablehnung Ihrer Finanzierung begründen. Gibt die Bank mangelnde Sicherheiten als Ablehnungsgrund an, erkundigen Sie sich nach den Besicherungshilfen der Bürgschaftsbanken, die es in jedem Bundesland gibt. Bedenken Sie, dass es das Geschäft der Kreditinstitute ist, Geld zu verleihen;
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Sprechen Sie aber auch den Finanzfachmann in Ihrem Gesprächspartner an; lassen Sie sich von seinen Erfahrungen berichten, fragen Sie nach seiner Expertenmeinung zu Ihren Plänen;
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In den neuen Bundesländern haben die Hausbanken auch die Möglichkeit einer 50%igen Haftungsfreistellung bei öffentlichen Förderkrediten (Fremdkapital - öffentliche Förderkredite). In den alten Bundesländern beträgt die Haftungsfreistellung 40 %.