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Betriebsprüfer kann Kosten für häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen
Im häuslichen Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers findet i.d.R. nicht der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit statt, sodass die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2009 - 1 K 11449/05).
Im Streitfall hatte der Kläger, der als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig war, die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung - zu Recht, wie das FG Niedersachsen urteilte.
Nach Ansicht der Richter ist die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, bei einem Betriebsprüfer i.d.R nicht gegeben. Bei diesem liege der inhaltliche Schwerpunkt seiner Arbeit in den zu prüfenden Betrieben, da dem Gesetz zufolge (§ 200 Abs. 2 AO) die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu erfolgen habe. Ein häusliches Arbeitszimmer diene in diesen Fällen lediglich der Erledigung aller vor- und nachbereitenden Arbeiten einer Außenprüfung.
Auch ein nach damaliger Rechtslage noch möglicher beschränkter Werbungskostenabzug kam im Streitfall u.a. deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger entgegen seiner Behauptung neben dem häuslichen Arbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
(FG Niedersachsen, 21.07.2010, Az.: 1 K 11449/05)