Steuerlexikon
Änderung des Lohnsteuerabzugs
Legt der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres keine Lohnsteuerkarte vor, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Januar noch nach den Steuermerkmalen des abgelaufenen Jahres erheben. Legt der Arbeitnehmer später eine Steuerkarte mit hiervon abweichenden Eintragungen vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu ändern (§ 39c Abs. 2 EStG).
Darüber hinaus sieht § 41c EStG vor, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug in folgenden Fällen ändern kann:
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auf der Lohnsteuerkarte wird rückwirkend eine Eintragung vorgenommen, die für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume gilt (z.B. Steuerklasse, Kinderzahl, Freibetrag),
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der Arbeitnehmer wurde bisher wegen schuldhafter Nichtvorlage einer Lohnsteuerkarte nach Steuerklasse VI besteuert und legt nun doch eine Steuerkarte vor,
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das Finanzamt erteilt eine Bescheinigung über die Freistellung vom Lohnsteuer-Abzug nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass,
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der Arbeitgeber erkennt, dass er in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuer falsch einbehalten hat.
Die Regelung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs wurde ausdrücklich auch auf den Fall ausgedehnt, in dem die bisher unzutreffende Besteuerung auf einer rückwirkenden Gesetzesänderung beruht (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Lohnsteuerabzug muss auch korrigiert werden, wenn Gesetzesänderungen kurz vor der Jahreswende endgültig beschlossen werden. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Softwarehersteller können diese Änderungen oft nicht zeitnah in die Software übernehmen. Der Lohnsteuerabzug muss dann vorerst nach den alten Werten erfolgen, kann aber korrigiert werden, wenn die neuen Programmablaufpläne vorliegen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die bereits durchgeführten Lohnabrechungen bei der nächsten Lohnzahlung zu korrigieren, wenn dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 EStG i.d.F. des 2. Konjunkturpakets).
Auch wenn keine Verpflichtung zu einer rückwirkenden Änderung bestehen sollte, ändern viele Arbeitgeber sowohl in Nachforderungs- als auch in Erstattungsfällen den Lohnsteuerabzug von sich aus, zum einen, weil die Erfüllung der Anzeigeverpflichtungen (Einzelheiten siehe § 41c Abs. 4 EStG und R 41c.1 LStR 2008) etwa den gleichen Arbeitsaufwand verursacht wie eine Änderung des Lohnsteuerabzugs und außerdem, um in Erstattungsfällen von ihren Arbeitnehmern nicht unnötig viel Lohnsteuer einzubehalten.
Praxistipp:
Die Änderung ist zwingend bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen. Auch bei größeren Nachforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer muss der Gesamtbetrag in einer Summe einbehalten werden. Eine ratenweise Verteilung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitslohn bei der nächsten Lohnzahlung nicht ausreicht, die Steuer zu decken. Dem Arbeitgeber bleibt hier regelmäßig nur die Möglichkeit, dem Betriebsstättenfinanzamt den fehlerhaften Lohnsteuerabzug anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 EStG).
Praxistipp:
Der Arbeitgeber kann allerdings bei nicht ausreichendem Barlohn, dem Arbeitnehmer den fehlenden Differenzbetrag zunächst als Darlehn vorstrecken und so die Lohnsteuer aus der Änderung finanzieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass je nach Höhe des Darlehns steuerpflichtige Zinsvorteile entstehen können, vgl. dazu Arbeitgeberdarlehen.
Die Änderung des Lohnsteuerabzugs kann nur solange erfolgen, wie noch keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet.
Wird die Änderung im laufenden Kalenderjahr vorgenommen, sind die jeweils betroffenen Lohnzahlungszeiträume neu aufzurollen. Erfolgt die Änderung dagegen nach Ablauf des Kalenderjahres, ist zu wenig erhobene Lohnsteuer anhand der Lohnsteuer-Jahrestabelle zu ermitteln.
Beispiel:
Arbeitnehmer A bezieht lt. Arbeitsvertrag bis Juni 2010 ein Gehalt von 2.000 EUR/Monat und ab Juli 2.500 EUR/Monat. Lt. Lohnsteuerkarte hat A die Steuerklasse IV/0. Sein Arbeitgeber hat im Mai 2010 versehentlich die Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 einbehalten. Er bemerkt den Fehler
a) im November 2010
b) im Januar 2011
Lösung
Fall a):
Es muss lediglich der Monat Mai neu aufgerollt werden.
| Differenz nachzuerheben bei der | 183,33 EUR | |
|---|---|---|
| Monatslohn 2.000 EUR: | Steuer lt. Steuerklasse IV/0 | 224,33 EUR |
| Steuer bisher (Steuerklasse | 41,00 EUR | |
Fall b):
Die nachzuerhebende Steuer ist nach der Jahrestabelle zu ermitteln.
| Differenz nachzuerheben bei der | 159,25 EUR | ||
| Jahresarbeitslohn: | 6 x 2.000 EUR | = | 12.000 EUR |
| 6 x 2.500 EUR | = | 15.000 EUR | |
| ------------- | |||
| 27.000 EUR | |||
| Lohnsteuer darauf lt. Jahrestabelle | = | | |
| bisher einbehalten lt. | = | 3.253,75 EUR | |
| ------------- | |||
Praxistipp:
Auch wenn die Änderung der Lohnsteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, sind die nachgeforderten/erstatteten Beträge bei der Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr zu berücksichtigen.
Weitere Einzelheiten sind in R 41c.1 f. LStR 2008 geregelt.