Steuer-News
Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten unterliegt der Schenkungsteuer
Wird ein Ferienhaus unter Ehegatten schenkweise übertragen, so greift die Steuerbefreiung für "Familienheime" im Rahmen der Schenkungsteuer nicht (FG Münster, Urteil vom 18.03.2011 - 3 K 375/09 Erb).
Der Kläger war Eigentümer eines Ferienhauses auf einer deutschen Insel, das er und seine Familie während der Ferienaufenthalte nutzten. Es wurde nicht fremdvermietet. Dieses Ferienhaus schenkte der Kläger seiner Ehefrau. Für die schenkweise Übertragung setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Finanzamt Recht.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke - sog. Familienheime -, sofern sie unter Ehegatten durch Schenkung übertragen werden, von der Schenkungsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung lag nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht vor. Familienheime, die vom Gesetz her steuerbefreit sind, seien nur dann gegeben, wenn der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bildet. Die Steuerbefreiung bei der Übertragung von Grundbesitz lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt ist. Das im vorliegenden Fall übertragene Ferienhaus stelle nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens dar und sei daher auch nicht von der Steuerfreistellung erfasst.
Gegen das Urteil des FG Münster ist Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 35/11 eingelegt worden.
(FG Münster, 18.03.2011 - 3 K 375/09 Erb)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.