Steuer-News

Einkommensteuererklärung: Fristverlängerung bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz

Das Finanzamt kann bei einem steuerlich beratenen Steuerpflichtigen die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung nicht allein deshalb auf den 30.09. des Folgejahres festsetzen, weil der Steuerpflichtige dem Spitzensteuersatz unterliegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO).

Die steuerlich beratenen Kläger wurden vom Finanzamt (FA) im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht, wie in den Vorjahren, bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung wurde seitens des FA ausgeführt, dass "aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen" sei. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Diesen wies das FA unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 über Steuererklärungsfristen (Bundessteuerblatt I 2011,S. 44) als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) hingegen gab den Klägern Recht.

Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09.2011 sei ermessensfehlerhaft. Nach Abschnitt II des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 werde die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen u. a. für die Einkommensteuererklärung 2010 allgemein bis zum 31.12.2011 verlängert. Ausnahmefälle dazu würden im Erlass angeführt. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erzielt und dem Spitzensteuersatz unterfällt, reiche danach nicht aus.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf im Newsletter Juli/August 2011

(FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

Zurück