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Bilanzierung eines "Bearbeitungsentgelts" für einen Kredit

Ein sofortiger steuerlicher Abzug des Bearbeitungsentgelts für einen Kredit ist nur möglich, wenn der Darlehensnehmer im Falle der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte (BFH, Urteil vom 22.06.2011 - I R 7/10).

Die Klägerin, eine GmbH, handelt mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank drei öffentlich geförderte Darlehen auf. Für zwei der Darlehen setzte sie die Bearbeitungsentgelte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung als sofort abziehbare Betriebsausgaben an. Das Finanzamt war der Auffassung, die Bearbeitungsentgelte seien auf der Basis von bestimmten Gesamtlaufzeiten für die Darlehen abzugrenzen. Es setzte daher entsprechende aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) an. Vor dem Finanzgericht (FG) unterlag die Klägerin.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die daraufhin eingelegte Revision der Klägerin als begründet an und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es verwies den Rechtsstreit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Nach Ansicht der Richter ist ein sofortiger steuerlicher Abzug der Bearbeitungsentgelte möglich, wenn der Darlehensnehmer im Falle der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte. Sofern allerdings die besagte vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, sei die Sache anders zu beurteilen. In diesem Fall habe der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mithilfe eines aRAP auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen, sodass es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd abgesetzt werden könne. Der Aufwand wirke sich also in einem solchen Fall nur verteilt über die gesamte Laufzeit des Darlehens und nicht sofort in voller Höhe steuerlich aus.

Das FG hat nun durch genaue Sachverhaltsaufklärung festzustellen, welche konkreten Gegebenheiten (Kündigungsmöglichkeiten, Bedeutung der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund für die Vertragsparteien) in diesem Fall vorlagen.

(BFH, 22.06.2011 - I R 7/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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