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Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden von Ehegatten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug von Vorsteuer, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird (sog. Seeling-Modell), eingeschränkt (BFH, Urteile vom 07.07.2011 - V R 41/09 und V R 42/09).

Die Ehefrau hatte zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet. Von der Nutzfläche entfielen 41,50% im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Ehefrau umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück und versagte den Vorsteuerabzug (V R 41/09).

Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache "HE" würden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert . Sie könnten daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter - wie im Streitfall die Klägerin - sein. Da die Sache bereits geliefert sei, könne sie nicht gleichzeitig auch noch an die gleiche Person vermietet werden.

Das zweite Verfahren betraf denselben Fall: Hier begehrte der Ehemann einen Vorsteuerabzug aus den Baukosten (V R 42/09). Dieser wurde vom Gericht abgelehnt. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist die Frage entscheidend, ob das Wirtschaftsgut dem Unternehmen (anteilig) zugeordnet wird. Die Richter sind der Auffassung, dass der Kläger diese bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung müsse zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern könne auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der BFH allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, da der Kläger die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 erst am 04.10.2005 einreichte.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 12.10.2011

(BFH, 07.07.2011 - V R 41/09 und V R 42/09)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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