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1%-Regelung ist verfassungsgemäß

Die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW sind verfassungsgemäß (Nieders. FG, Urteil vom 14.09.2011 - 9 K 394/10).

Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Geschäftsführer für eine GmbH tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400 EUR; Gebrauchtwagenwert: 31.990 EUR) als Dienstwagen zur Verfügung. Bei Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das Finanzamt unter Anwendung der 1%-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Bruttoneuwagenlistenpreis aus und errechnete einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 EUR. Der Kläger vertrat in dem Verfahren, das vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurde, die Auffassung, die sog. 1%-Regelung sei verfassungswidrig. Sie genüge insbesondere den für typisierende Regelungen geltenden Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr. Der Gesetzgeber sei spätestens im Streitjahr 2009 nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen. Hierbei seien übliche Rabattabschläge (im Durchschnitt 20%) einzubeziehen. Der Kläger verwies in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 17.06.2009 - VI R 18/07, BStBl II 2010, 67. In diesem Urteil habe der Bundesfinanzhof die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers aus den vorgenannten Gründen jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen angesehen. Der verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang könne nicht durch Verweis auf die Möglichkeit der Anwendung der Fahrtenbuchmethode (sog. Escape-Klausel) unterlaufen werden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Regelungen zur 1%-Methode nicht verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festhält. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall dennoch nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von 10% bis über 30%, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verkäuflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell) abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 14.10.2011

(Nieders. FG, 14.09.2011 - 9 K 394/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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